Rundschreiben Datum: 27.10.2020
Rundschreiben Nr. : 2020/35
Kurzfristiges Arbeitsstipendium
Mit der veröffentlichten Entscheidung Nr. 3135 wird die Dauer des Kurzarbeitergeldantrags und das Ausstiegsverbot für die Betriebe, an denen Kurzarbeit aus zwingendem Grund angewendet wird, im Rahmen der periodischen Situationen aus externen Auswirkungen aufgrund des neuartigen Coronavirus (Kovid-19) wurden um 2 Monate verlängert.
Mit der veröffentlichten Entscheidung;
1) Aufgrund von Kovid-19 die Dauer des Kurzarbeitergeldes für Betriebe, die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2020 beantragt haben, für dieselben Arbeitnehmer, die zuvor ohne erneute Kurzarbeit in Anspruch genommen wurden Antrags- und Zulässigkeitsfeststellung sowie das Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung, sofern es nicht dieselben Bedingungen überschreitet Es wurde auf den 31.12.2020 durch Verlängerung um 2 Monate, beginnend mit dem Ende der Kurzarbeitszeit, festgelegt, ab 31.10.2020 für die Betriebe, deren Kurzarbeitsausübung zuvor beendet wurde, und für Betriebe, deren Kurzarbeitsausübung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses fortgesetzt wurde.
Da die Zeitverlängerung automatisch erfolgt, müssen unsere Kunden, die ihr Kurzarbeitergeld zum 31.10.2020 kündigen möchten, uns die notwendigen Anträge mitteilen.
2) Andererseits wurde gemäß dem am selben Tag veröffentlichten Beschluss des Präsidiums auch die Frist für die Beendigung eines Arbeits- oder Dienstvertrags durch den Arbeitgeber für drei Monate, die im befristeten Artikel 10 des Arbeitsgesetzes geregelt ist, um 2 Monate verlängert und auf den 17.01.2021 verschoben.
Grüße,
YSS Consulting